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Vorschriftzeichen

Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge

Zeichen 260KreisAnlage 2, lfd. Nr. 34

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Fahrräder dürfen fahren.

Fundstelle im Gesetz

StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 34

Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO.

Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.

Richtiges Verhalten

Was du an diesem Zeichen tust

Alles mit Motor bleibt draußen, unabhängig von der Zahl der Räder. Ein Zusatzzeichen kann elektrisch betriebene Fahrzeuge vom Verbot ausnehmen.

Verkehrsverbot nicht beachtet: 50 Euro, mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen 100 Euro.

Regelsatz

Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 141.1 und 141.3. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.

Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.

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Verwechslungsgefahr

Damit wird Zeichen 260 am häufigsten verwechselt

In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.

  • Zeichen 260

    Verbot für Kraftfahrzeuge

    251 zeigt nur das Auto, das Motorrad darf. 260 zeigt beide, dann darf keines von beiden.

  • Zeichen 260

    Verbot für Kraftfahrzeuge

    253 zeigt einen Lastwagen und meint nur Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. 260 meint jedes Kraftfahrzeug ohne Gewichtsgrenze.

Nachbarzeichen

Zeichen aus derselben Gruppe

Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 34. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe rot.

Weiter üben

Erkennst du es auch ohne die Nummer?

Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.