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Umtausch

Wann dein alter Führerschein umgetauscht sein muss

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine werden nach und nach gegen das EU-Kartenmodell getauscht. Welcher Stichtag für dich gilt, hängt an genau zwei Angaben: an deinem Geburtsjahr, wenn du noch ein Papierdokument hast, und am Ausstellungsjahr, wenn du schon eine Karte besitzt. Der Rechner sagt dir das Datum und nennt die Zeile, aus der es kommt.

Rechner

Deine Frist in zwei Schritten

Welchen Führerschein hast du

Bei Führerscheinen aus der Papierzeit richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr, nicht nach dem Ausstellungsjahr.

Es fehlt noch dein Geburtsjahr.

Es fehlt noch dein Geburtsjahr.

Wähle die Art deines Führerscheins und trag das passende Jahr ein. Das Ergebnis erscheint sofort, es wird nichts abgeschickt und nichts gespeichert.

Dein Stichtag steht nicht auf dem Dokument. Er ergibt sich aus zwei Angaben, der Art des Führerscheins und einem Jahr, und aus der Staffel der Anlage 8e.

Die Staffel

Anlage 8e FeV, vollständig und unverändert sortiert

Zwei Teile, zwei Anknüpfungspunkte. Teil I fragt nach dem Geburtsjahr, Teil II nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments.

Teil I: ausgestellt bis 31. Dezember 1998

Quelle: Anlage 8e Teil I der Fahrerlaubnis-Verordnung, Fundstelle BGBl. I 2019, 222, nachgeschlagen auf gesetze-im-internet.de am 27. August 2026.
GeburtsjahrUmtausch bis
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Juli 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Teil II: ausgestellt ab 1. Januar 1999

Quelle: Anlage 8e Teil II der Fahrerlaubnis-Verordnung, Fundstelle BGBl. I 2019, 222, nachgeschlagen auf gesetze-im-internet.de am 27. August 2026. Die Fußnote der Anlage setzt für alle vor 1953 Geborenen den 19. Januar 2033, ganz gleich, in welchem Jahr das Dokument ausgestellt wurde.
AusstellungsjahrUmtausch bis
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Wenn die Frist vorbei ist

Was rechtlich passiert und was nicht passiert

Rund um den Umtausch kursieren zwei Behauptungen, die beide falsch sind: dass gar nichts passiert, und dass man ohne Fahrerlaubnis dasteht. Die Kette in der Verordnung ist eine andere.

  1. Der Führerschein verliert seine Gültigkeit

    Nach Ablauf der Frist aus Anlage 8e verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Das steht ausdrücklich in § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV.

  2. Deine Fahrerlaubnis bleibt bestehen

    Die Vorschrift spricht vom Führerschein, also vom Dokument, nicht von der Fahrerlaubnis. Entzogen wird die Fahrerlaubnis nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV nur, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber als ungeeignet erweist. Ein abgelaufener Umtauschtermin ist kein solcher Fall.

  3. Damit fehlt der Nachweis am Steuer

    Beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Ein ungültig gewordenes Dokument erfüllt das nicht mehr.

  4. Es bleibt eine Ordnungswidrigkeit

    Wer gegen § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV verstößt, handelt nach § 75 Nummer 4 FeV ordnungswidrig. Kein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG, das setzt eine fehlende Fahrerlaubnis voraus, nicht ein abgelaufenes Dokument.

Der Betrag

Der Bußgeldkatalog nennt für den Verstoß unter der laufenden Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro. Weil dieser Regelsatz unter 55 Euro liegt, wird nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV ein Verwarnungsgeld erhoben und keine Geldbuße festgesetzt. Quelle: Anlage zur BKatV, laufende Nummer 168, nachgeschlagen auf gesetze-im-internet.de am 27. August 2026.

Frist verpasst: was jetzt zu tun ist

Die meisten Zeilen der Anlage sind längst abgelaufen. Wer das erst jetzt merkt, steht deshalb nicht vor einem Sonderfall, sondern vor einem gewöhnlichen Behördengang. Was gilt, und was nicht gilt:

  1. Umtauschen geht weiter

    Anlage 8e nennt einen Termin, aber keinen Ausschluss. Nach Ablauf der Frist tauschst du dasselbe Dokument um wie vorher, nur eben verspätet. Ein Anspruch, der mit dem Stichtag erlischt, steht nirgends in der Verordnung.

  2. Keine Prüfung, keine Neuerteilung

    Der Umtausch tauscht ein Dokument, er erteilt keine Fahrerlaubnis. Die Prüfungspflicht der §§ 15 bis 17 FeV hängt an der Erteilung, und die Neuerteilung nach § 20 FeV setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis vorher entzogen oder aufgegeben worden ist. Ein verpasster Umtauschtermin ist keiner dieser Fälle.

  3. Zuständig ist deine Fahrerlaubnisbehörde

    Den Umtausch beantragst du bei der Fahrerlaubnisbehörde an deinem Wohnort. Sie entscheidet auch über Besonderheiten, etwa eine Umschreibung aus dem Ausland oder ein zwischenzeitlich neu ausgestelltes Dokument.

  4. Bis dahin fehlt nur der Nachweis

    Solange die Fahrerlaubnis besteht, fährst du nicht ohne Fahrerlaubnis. Was fehlt, ist der gültige Führerschein zum Mitführen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV, und das bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nummer 4 FeV mit dem Regelsatz der laufenden Nummer 168.

  5. Das neue Dokument läuft wieder ab

    Der Kartenführerschein, den du bekommst, ist nach § 24a Absatz 1 Satz 1 FeV auf 15 Jahre befristet. Die Fahrerlaubnisklassen ändert das nicht, nur das Papier. Das Ablaufdatum steht danach auf dem Dokument selbst, du musst es nirgends mehr nachschlagen.

Was der Umtausch kostet und wie lange deine Behörde dafür braucht, steht hier bewusst nicht. Beides ist örtlich verschieden, und wir haben dazu keine Quelle, die für ganz Deutschland gilt. Frag bei deiner Fahrerlaubnisbehörde nach, bevor du dich auf eine Zahl aus dem Netz verlässt.

Jahrgangsgruppen

Dreizehn Gruppen, dreizehn Antworten

Die Anlage staffelt nicht nach einzelnen Jahren, sondern nach Gruppen. Deshalb gibt es genau dreizehn verschiedene Antworten, fünf im Teil I und acht im Teil II. Such deine Zeile, darunter stehen die Jahre, die dazugehören.

Eine Ausnahme gilt für alle Zeilen des Teils II

Wer vor 1953 geboren ist, tauscht bis zum 19. Januar 2033 um, unabhängig vom Ausstellungsjahr der Karte. Das ordnet die Fußnote zu Anlage 8e Teil II an, und sie geht jeder Zeile darunter vor.

Anlage 8e Teil I, Zeile Vor 1953

Papierführerschein, Geburtsjahr vor 1953: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2033 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile Vor 1953, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Das ist die längste Frist der ganzen Anlage, und sie folgt dir auch auf die Karte: Wer vor 1953 geboren ist, tauscht nach der Fußnote zu Teil II bis zu diesem Tag um, ganz gleich, in welchem Jahr das Dokument ausgestellt wurde.

Geburtsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil I, Zeile 1953 bis 1958

Papierführerschein, Geburtsjahr 1953 bis 1958: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist ist am 19. Juli 2022 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1953 bis 1958, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.

Geburtsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil I, Zeile 1959 bis 1964

Papierführerschein, Geburtsjahr 1959 bis 1964: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist ist am 19. Januar 2023 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1959 bis 1964, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.

Geburtsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil I, Zeile 1965 bis 1970

Papierführerschein, Geburtsjahr 1965 bis 1970: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist ist am 19. Januar 2024 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1965 bis 1970, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.

Geburtsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil I, Zeile 1971 oder später

Papierführerschein, Geburtsjahr 1971 oder später: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist ist am 19. Januar 2025 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1971 oder später, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.

Die Zeile ist nach oben offen, greift aber nur für Dokumente, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind. Weiter unten als bis zu den Jahrgängen, die damals schon fahren durften, reicht sie deshalb nicht.

Geburtsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 1999 bis 2001

Kartenführerschein, ausgestellt 1999 bis 2001: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist ist am 19. Januar 2026 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 1999 bis 2001, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 2002 bis 2004

Kartenführerschein, ausgestellt 2002 bis 2004: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2027 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2002 bis 2004, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 2005 bis 2007

Kartenführerschein, ausgestellt 2005 bis 2007: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2028 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2005 bis 2007, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 2008

Kartenführerschein, ausgestellt 2008: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2029 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2008, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 2009

Kartenführerschein, ausgestellt 2009: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2030 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2009, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 2010

Kartenführerschein, ausgestellt 2010: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2031 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2010, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 2011

Kartenführerschein, ausgestellt 2011: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2032 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2011, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Anlage 8e Teil II, Zeile 2012 bis 18. Januar 2013

Kartenführerschein, ausgestellt 2012 bis 18. Januar 2013: bis wann muss er umgetauscht sein?

Diese Frist läuft am 19. Januar 2033 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2012 bis 18. Januar 2013, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.

Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.

Diese Zeile endet nicht am Jahresende, sondern am 18. Januar 2013. Für alles, was ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, gibt es keine Umtauschstaffel mehr: solche Führerscheine sind nach § 24a Absatz 1 Satz 1 FeV von vornherein auf 15 Jahre befristet, und das Ablaufdatum steht auf dem Dokument. Bei einem Papier aus 2013 entscheidet also der Tag, nicht das Jahr.

Das geteilte Jahr 2013 im Einzelnen

Ausstellungsjahre in dieser Zeile

Worauf sich diese Seite stützt

  • § 24a Absatz 1 Satz 1 FeV: Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine, befristet auf 15 Jahre.
  • § 24a Absatz 2 Satz 1 und 2 FeV: Umtauschpflicht nach Anlage 8e und der Verlust der Gültigkeit nach Fristablauf.
  • Anlage 8e FeV Teil I und Teil II samt Fußnote, Fundstelle BGBl. I 2019, 222.
  • § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV, § 75 Nummer 4 FeV, § 1 Absatz 1 BKatV und die laufende Nummer 168 des Bußgeldkatalogs.
  • § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV und § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG für die Abgrenzung zwischen Dokument und Fahrerlaubnis.

Alle Texte nachgeschlagen auf gesetze-im-internet.de. Stand: 27. August 2026.

Was diese Seite nicht ist

Das hier ist eine Aufbereitung des Verordnungstextes, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn dein Führerschein Besonderheiten hat, etwa eine Umschreibung aus dem Ausland, eine Erweiterung oder eine bereits erfolgte Neuausstellung, entscheidet darüber deine Fahrerlaubnisbehörde und nicht dieser Rechner. Zuständig ist die Behörde an deinem Wohnort.

Fristen im laufenden Führerscheinverfahren, also Wiederholung, Gültigkeit der Theorieprüfung und Prüfauftrag, stehen unter Fristen.