Anlage 8e Teil I, Zeile Vor 1953
Papierführerschein, Geburtsjahr vor 1953: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2033 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile Vor 1953, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Das ist die längste Frist der ganzen Anlage, und sie folgt dir auch auf die Karte: Wer vor 1953 geboren ist, tauscht nach der Fußnote zu Teil II bis zu diesem Tag um, ganz gleich, in welchem Jahr das Dokument ausgestellt wurde.
Geburtsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil I, Zeile 1953 bis 1958
Papierführerschein, Geburtsjahr 1953 bis 1958: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist ist am 19. Juli 2022 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1953 bis 1958, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.
Geburtsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil I, Zeile 1959 bis 1964
Papierführerschein, Geburtsjahr 1959 bis 1964: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist ist am 19. Januar 2023 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1959 bis 1964, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.
Geburtsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil I, Zeile 1965 bis 1970
Papierführerschein, Geburtsjahr 1965 bis 1970: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist ist am 19. Januar 2024 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1965 bis 1970, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.
Geburtsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil I, Zeile 1971 oder später
Papierführerschein, Geburtsjahr 1971 oder später: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist ist am 19. Januar 2025 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil I FeV in der Zeile 1971 oder später, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.
Die Zeile ist nach oben offen, greift aber nur für Dokumente, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind. Weiter unten als bis zu den Jahrgängen, die damals schon fahren durften, reicht sie deshalb nicht.
Geburtsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 1999 bis 2001
Kartenführerschein, ausgestellt 1999 bis 2001: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist ist am 19. Januar 2026 abgelaufen. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 1999 bis 2001, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Ein Führerschein aus dieser Gruppe ist seit diesem Tag kein gültiger Nachweis mehr, das ordnet § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV an. Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter, und der Umtausch ist auch danach möglich, ohne Prüfung.
Ausstellungsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 2002 bis 2004
Kartenführerschein, ausgestellt 2002 bis 2004: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2027 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2002 bis 2004, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Ausstellungsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 2005 bis 2007
Kartenführerschein, ausgestellt 2005 bis 2007: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2028 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2005 bis 2007, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Ausstellungsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 2008
Kartenführerschein, ausgestellt 2008: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2029 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2008, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Ausstellungsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 2009
Kartenführerschein, ausgestellt 2009: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2030 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2009, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Ausstellungsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 2010
Kartenführerschein, ausgestellt 2010: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2031 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2010, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Ausstellungsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 2011
Kartenführerschein, ausgestellt 2011: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2032 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2011, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Ausstellungsjahre in dieser Zeile
Anlage 8e Teil II, Zeile 2012 bis 18. Januar 2013
Kartenführerschein, ausgestellt 2012 bis 18. Januar 2013: bis wann muss er umgetauscht sein?
Diese Frist läuft am 19. Januar 2033 ab. Sie steht in Anlage 8e Teil II FeV in der Zeile 2012 bis 18. Januar 2013, angeordnet durch § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV.
Bis zu diesem Tag bleibt das Dokument gültig. Erst mit seinem Ablauf verliert der Führerschein nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV die Gültigkeit, die Fahrerlaubnis dagegen nicht.
Diese Zeile endet nicht am Jahresende, sondern am 18. Januar 2013. Für alles, was ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, gibt es keine Umtauschstaffel mehr: solche Führerscheine sind nach § 24a Absatz 1 Satz 1 FeV von vornherein auf 15 Jahre befristet, und das Ablaufdatum steht auf dem Dokument. Bei einem Papier aus 2013 entscheidet also der Tag, nicht das Jahr.
Das geteilte Jahr 2013 im Einzelnen
Ausstellungsjahre in dieser Zeile