Gilt das wirklich für dich
- Teil II der Anlage gilt für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind. Dort zählt das Ausstellungsjahr des Dokuments.
- Wenn du vor 1953 geboren bist, gilt für dich unabhängig vom Ausstellungsjahr der 19. Januar 2033. Das ordnet die Fußnote zu Anlage 8e Teil II an.
- Ein zwischenzeitlich neu ausgestelltes Dokument, etwa nach Verlust oder nach einer Erweiterung, trägt ein neues Ausstellungsdatum. Dann gilt die Zeile zu diesem neuen Jahr.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht
- Nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV verliert der Führerschein mit Ablauf der Frist seine Gültigkeit. Die Vorschrift spricht vom Dokument.
- Deine Fahrerlaubnis bleibt davon unberührt. Entzogen wird sie nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV nur bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis fehlt, nicht dass das Dokument abgelaufen ist.
- Beim Fahren fehlt dir aber der Nachweis: § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV verlangt einen dafür gültigen Führerschein. Der Verstoß ist nach § 75 Nummer 4 FeV eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldkatalog nennt unter der laufenden Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro, der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV als Verwarnungsgeld erhoben wird.
- Der Umtausch selbst bleibt nach Fristablauf möglich. Er ist keine Neuerteilung, du legst dafür keine Prüfung ab. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an deinem Wohnort.