Fristen
Die Uhren im Führerscheinverfahren

Rechner
Ein Datum rein, die Folgetermine raus
Theorie oder Praxis, die Regel in § 18 Absatz 1 FeV gilt für beide.
Noch kein Datum eingegeben, es sind keine Folgetermine berechnet.
Sobald ein Datum steht, erscheinen hier die Folgetermine mit ihrer Fundstelle.
Gerechnet wird nach § 187 Absatz 1 und § 188 BGB: Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit, und fehlt der passende Tag im letzten Monat, endet die Frist am Monatsende. Es wird nichts abgeschickt und nichts gespeichert.
Links das Datum, das du kennst, rechts die Uhr, die daraus zu laufen beginnt. Der Rechner macht aus einem einzigen Tag drei Termine mit Fundstelle.
Übersicht
Alle Fristen auf einen Blick
Ein leerer Monat, und genau so fängt jede dieser Fristen an. Keine von ihnen hat ein eigenes Datum, sie hängen alle an einem Ereignis: an der nicht bestandenen Prüfung, an der bestandenen Theorie, am Eingang des Prüfauftrags. Wer sich den Tag des Ereignisses notiert, kann den Rest ausrechnen. Wer ihn nicht notiert, merkt die Frist erst, wenn sie abgelaufen ist.
| Frist | Wofür | Gerechnet ab | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| in der Regel zwei Wochen | Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung | Tag der nicht bestandenen Prüfung | § 18 Absatz 1 Satz 2 FeV |
| bis zu neun Monate | Wiederholung, wenn die Prüfung wegen einer Täuschung als nicht bestanden gilt | Festlegung im Einzelfall | § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3 FeV |
| zwölf Monate | Ablegen der praktischen Prüfung | Bestehen der theoretischen Prüfung | § 18 Absatz 2 Satz 1 FeV |
| zwei Jahre | Aushändigung des Führerscheins | Abschluss der praktischen Prüfung | § 18 Absatz 2 Satz 3 FeV |
| zwölf Monate | Bestehen der theoretischen Prüfung, sonst Rückgabe des Prüfauftrags | Eingang des Prüfauftrags bei der Technischen Prüfstelle | § 22 Absatz 5 Nummer 1 FeV |
| zwei Jahre | Höchstalter der abgeschlossenen theoretischen Ausbildung am Prüfungstag | Abschluss der Ausbildung | § 16 Absatz 3 Satz 7 FeV |
Drei Fristen, die im Alltag den Unterschied machen
Jede Seite nimmt eine Vorschrift auseinander, zitiert den Wortlaut und sagt, was sie gerade nicht regelt.
- Wiederholung: in der Regel zwei Wochen
§ 18 Absatz 1 Satz 2 FeV verlangt einen angemessenen Zeitraum, in der Regel mindestens zwei Wochen. Was das für deinen nächsten Termin heißt und warum zwei Wochen keine Zusage sind.
§ 18 Absatz 1 FeV
- Gültigkeit der Theorieprüfung: zwölf Monate
Nach § 18 Absatz 2 FeV muss die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach der bestandenen Theorieprüfung abgelegt werden, sonst verliert die Theorie ihre Gültigkeit.
§ 18 Absatz 2 FeV
- Antrag und Prüfauftrag
Die FeV setzt dem Antrag auf die Fahrerlaubnis keine Gültigkeitsdauer. Befristet ist der Prüfauftrag: § 22 Absatz 5 FeV nennt zwölf Monate ab seinem Eingang.
§ 22 Absatz 5 FeV
Quellen und Grenzen
Worauf der Rechner steht und was er nicht kann
Die Zahlen hinter dem Rechner
- 14 Tage als Regelfrist für die Wiederholung, § 18 Absatz 1 Satz 2 FeV.
- 9 Monate als Höchstfrist nach einer Täuschungshandlung, § 18 Absatz 1 Satz 3 FeV.
- 12 Monate für die praktische Prüfung nach der bestandenen Theorieprüfung, § 18 Absatz 2 Satz 1 FeV.
- 2 Jahre bis zur Aushändigung des Führerscheins, § 18 Absatz 2 Satz 3 FeV.
- 12 Monate für den Prüfauftrag, § 22 Absatz 5 FeV.
- 2 Jahre Höchstalter der abgeschlossenen Ausbildung, § 16 Absatz 3 Satz 7 FeV.
Quelle: gesetze-im-internet.de, nachgeschlagen am 28. August 2026.
Was dieser Rechner nicht kann
Er nennt dir Fristen, keine Termine. Ob an einem bestimmten Tag ein Prüfplatz frei ist, entscheidet die Technische Prüfstelle zusammen mit deiner Fahrschule. Ob in deinem Vorgang eine Besonderheit greift, entscheidet deine Fahrerlaubnisbehörde. Diese Seite ordnet den Verordnungstext und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Umtauschfrist alter Führerscheine ist eine ganz andere Baustelle. Sie steht unter Führerschein umtauschen.