Wortlaut
Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden.
Quelle: § 18 Absatz 1 FeV, amtliche Überschrift: Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung. Wortlaut nachgeschlagen auf gesetze-im-internet.de. Stand: 28. August 2026. § 18 Absatz 1 FeV im amtlichen Text
Die Zweiwochenfrist ist eine Regelfrist
Der Satz, den alle als Zweiwochenfrist zitieren, sagt genau genommen etwas anderes. Maßstab ist ein angemessener Zeitraum. Zwei Wochen sind der Regelwert, den die Verordnung ausdrücklich nennt, nicht die Grenze, hinter der ein Anspruch beginnt. Vor Ablauf der zwei Wochen geht nichts, danach ist der Weg offen. Mehr sagt die Vorschrift nicht.
Frühestens ist kein Termin
Wann du tatsächlich wieder sitzt, entscheidet der Prüfplan der Technischen Prüfstelle und die Anmeldung durch deine Fahrschule. Der Rechner nennt dir deshalb einen Tag, ab dem eine Wiederholung möglich ist, und ausdrücklich keinen Prüfungstermin. Melde dich früh, aber rechne nicht damit, dass Tag 15 dein Prüfungstag wird.
Nach einer Täuschung gilt ein anderer Rahmen
Gilt die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung als nicht bestanden, erlaubt § 18 Absatz 1 Satz 3 FeV, die Frist für die Wiederholung auf bis zu neun Monate festzulegen. Das ist eine Obergrenze, kein Automatismus, und festgelegt wird sie nicht von der Fahrschule.
So wird gerechnet
Der Prüfungstag zählt nicht mit, § 187 Absatz 1 BGB. Die Frist endet nach § 188 Absatz 2 BGB mit Ablauf des Tages, der zwei Wochen später dieselbe Benennung trägt. Fällt deine Prüfung auf einen Dienstag, endet die Frist mit Ablauf des übernächsten Dienstags, und der Mittwoch danach ist der erste mögliche Tag.