Wortlaut
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.
Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.
Quelle: § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 FeV. Satz 3 und Satz 4 stehen hier nicht als Zitat, weil der amtliche Text dort Gedankenstriche setzt, die auf dieser Seite nicht vorkommen. Ihr Inhalt steht ausgeschrieben im Abschnitt zur Zweijahresgrenze. Stand: 28. August 2026. § 18 Absatz 2 FeV im amtlichen Text
Zwölf Monate, gerechnet ab dem Prüfungstag
Die bestandene Theorieprüfung ist keine Dauerkarte. Zwölf Monate nach dem Tag, an dem du sie bestanden hast, muss die praktische Prüfung abgelegt sein. Passiert das nicht, verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit, und du legst sie noch einmal ab, mit neuem Bogen und neuer Gebühr.
Zwei Vorschriften, zwei Wörter
§ 18 Absatz 2 Satz 1 FeV verlangt, dass die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten abgelegt wird. § 22 Absatz 5 Nummer 2 FeV lässt die Technische Prüfstelle den Prüfauftrag zurückgeben, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist. Abgelegt und bestanden sind nicht dasselbe. Wer den Termin auf die letzten Tage legt und durchfällt, sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass danach noch Luft ist.
Die Zweijahresgrenze bis zur Aushändigung
Es läuft eine zweite, längere Uhr. Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 FeV darf der Zeitraum zwischen dem Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten. Ist für deine Klasse keine praktische Prüfung erforderlich, zählt der Abschluss der theoretischen Prüfung. Wird die Grenze überschritten, verliert nach Satz 4 die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit, nicht nur ein Teil davon.
Und eine Frist davor: die Ausbildung
Bevor die Theorieprüfung überhaupt stattfindet, greift § 16 Absatz 3 Satz 7 FeV: Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung der Fahrschule nicht vor oder ergibt sie das nicht, darf die Prüfung nach Satz 8 nicht durchgeführt werden. Wer eine lange Pause macht, verliert also nicht nur die bestandene Theorie, sondern womöglich auch den Zugang zur nächsten.