Wortlaut
Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.
Quelle: § 22 Absatz 5 FeV, amtliche Überschrift: Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle. Wortlaut nachgeschlagen auf gesetze-im-internet.de. Stand: 28. August 2026. § 22 Absatz 5 FeV im amtlichen Text
Zwei Papiere, die ständig verwechselt werden
Der Antrag geht an die Fahrerlaubnisbehörde. Der Prüfauftrag geht von der Behörde an die Technische Prüfstelle, zusammen mit dem vorbereiteten Führerschein, § 22 Absatz 4 Satz 1 FeV. Erst mit dem Eingang dieses Auftrags beginnt die Frist, über die im Verfahren alle reden.
Der Antrag selbst hat in der FeV keine Frist
§ 21 FeV, die Vorschrift über den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, nennt keine Gültigkeitsdauer des Antrags. Zeitlich regelt sie nur, dass die Erteilung frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters beantragt werden kann. Wenn dir jemand ein Ablaufdatum für deinen Antrag nennt, stützt sich das nicht auf diese Vorschrift. Frag in dem Fall bei deiner Fahrerlaubnisbehörde nach, welche Frist gemeint ist.
Befristet ist der Prüfauftrag
Nach § 22 Absatz 5 Nummer 1 FeV soll die Technische Prüfstelle den Prüfauftrag zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Auftrags bestanden ist. Das ist kein Verbot, sondern eine Rückgabe: Der Vorgang liegt danach wieder bei der Behörde, und der Weg zur Prüfung führt über einen neuen Auftrag.
Soll ist nicht Muss
Die Vorschrift ist als Sollvorschrift formuliert. Sie richtet sich an die Technische Prüfstelle, nicht an dich, und lässt ihr einen Rest an Spielraum. Was in deinem Vorgang tatsächlich passiert, entscheidet die zuständige Stelle, nicht diese Seite.
Die drei Uhren im Verfahren
Zwölf Monate ab Eingang des Prüfauftrags bis zur bestandenen Theorieprüfung, § 22 Absatz 5 Nummer 1 FeV. Zwölf Monate ab bestandener Theorieprüfung bis zur praktischen Prüfung, § 18 Absatz 2 Satz 1 FeV. Und zwei Jahre für die Ausbildung, deren Abschluss am Prüfungstag nicht älter sein darf, § 16 Absatz 3 Satz 7 FeV. Wer eine davon reißt, verliert nicht das ganze Verfahren, aber immer Zeit.