Ratgeber
Theorieprüfung wiederholen: Frist, Kosten und der bessere zweite Anlauf
Nach einer nicht bestandenen Theorieprüfung sind drei Dinge sofort wichtig: wann du wieder darfst, was der neue Antritt kostet und was du in der Zwischenzeit anders machst. Die Frist ist bundesweit gleich geregelt, die Kosten hängen an deiner Fahrschule, und der dritte Punkt entscheidet über das Ergebnis.
- Rechtsstand geprüft am 28. August 2026
- Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung vom 12. August 2026

Mindestwartezeit
14
Tage ab dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, § 18 Abs. 1 FeV.
Zahl der Versuche
offen
Für die Klasse B nennt die FeV keine Obergrenze. Begrenzt wird es praktisch, nicht rechtlich.
Punktestand
0
Fehlerpunkte zum Start. Nichts aus dem ersten Versuch wird angerechnet oder mitgeschleppt.
Die Wartezeit: zwei Wochen, bundesweit
Eine nicht bestandene Theorieprüfung darf frühestens nach Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Grundlage ist § 18 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Frist gilt überall gleich, unabhängig davon, in welchem Bundesland du prüfst, welche Prüforganisation zuständig ist und ob es dein zweiter oder dein vierter Antritt ist. Gerechnet wird ab dem Tag der nicht bestandenen Prüfung.
Der Satz, den alle als Zweiwochenfrist zitieren, sagt genau genommen etwas anderes. Im amtlichen Text steht: Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. Maßstab ist also ein angemessener Zeitraum, und zwei Wochen sind der Regelwert, den die Verordnung ausdrücklich nennt. Sie sind keine Grenze, hinter der ein Anspruch beginnt. Vor Ablauf der zwei Wochen geht nichts, danach ist der Weg offen. Mehr sagt die Vorschrift nicht, und alles, was dir jemand über einen garantierten Termin am fünfzehnten Tag erzählt, steht nicht in ihr.
Tag 1ab Tag 15
Frühestens ist dabei das entscheidende Wort. Die zwei Wochen sind die Untergrenze, nicht der Termin. Wann du tatsächlich wieder sitzt, hängt am Prüfplan der Technischen Prüfstelle und daran, wie oft sie bei deiner Fahrschule vorbeikommt. In großen Städten sind drei bis vier Wochen realistischer als exakt vierzehn Tage. Melde dich also früh, aber rechne nicht damit, dass Tag 15 dein Prüfungstag wird.
So wird die Frist genau gerechnet
Zwei Wochen klingen nach einer Zahl, die man im Kopf addiert, und genau dabei verrechnen sich die meisten um einen Tag. Gerechnet wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, und zwar in zwei Schritten. Erstens: Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Dein Prüfungstag ist also nicht Tag eins der Frist, sondern Tag null. Zweitens: Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
In der Praxis heißt das: Fällt deine Prüfung auf einen Dienstag, endet die Frist mit Ablauf des übernächsten Dienstags. Der Mittwoch danach ist der erste Tag, an dem eine Wiederholung rechtlich möglich ist. Nicht der zweite Dienstag selbst, denn der gehört noch zur Frist. Die Tabelle unten rechnet das für drei Wochentage durch, und das Muster ist immer dasselbe: gleicher Wochentag zwei Wochen später ist das Ende, der Tag darauf ist der erste mögliche.
Zwei Dinge folgen daraus, die auseinandergehalten gehören. Das Fristende ist ein Rechtsdatum und steht fest, sobald dein Prüfungstag feststeht. Der Prüfungstermin ist etwas anderes: Er hängt am Prüfplan der Technischen Prüfstelle und an der Anmeldung durch deine Fahrschule, und aus dem Fristende folgt kein Anspruch auf ihn. Wer beides verwechselt, plant seinen zweiten Anlauf auf ein Datum, das ihm niemand zugesagt hat. Denselben Tag mit deinem eigenen Prüfungsdatum rechnet der Fristenrechner aus.
Nach einer Täuschung gilt ein anderer Rahmen
Die zwei Wochen gelten für den normalen Fall: Du bist angetreten, es hat nicht gereicht. Es gibt einen zweiten Fall, der auf demselben Ergebnisausdruck landet und trotzdem etwas völlig anderes bedeutet. § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV sagt: Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das ist kein Ermessen, das ist die Rechtsfolge.
Der Satz, auf den es dann ankommt, steht zwei Zeilen weiter und wird fast nie zitiert. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FeV kann in diesen Fällen die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden. Aus vierzehn Tagen können also neun Monate werden, und damit ist auch die Zwölfmonatsuhr des Prüfauftrags in Gefahr. Neun Monate sind dabei die Obergrenze, kein Automatismus, und festgelegt wird die Frist nicht von deiner Fahrschule.
Praktisch heißt das: Eigene Notizen, ein Gerät am Platz oder eigene Kopfhörer sind kein Kavaliersdelikt mit dem Risiko, den Termin zu verlieren. Sie sind das Risiko, das ganze Jahr zu verlieren. Kopfhörer für die Audio-Unterstützung stellt die Prüfstelle selbst, alles andere bleibt draußen.
Wie oft darfst du überhaupt antreten?
Für den Ersterwerb der Klasse B kennt die Fahrerlaubnis-Verordnung keine Höchstzahl an Versuchen. Du kannst die Theorieprüfung so oft wiederholen, wie es nötig ist, solange jeweils die Zweiwochenfrist eingehalten ist. Wer dir erzählt, nach drei Versuchen sei Schluss oder es folge eine medizinisch-psychologische Untersuchung, verwechselt das mit anderen Verfahren.
Begrenzt wird es trotzdem, nur nicht über eine Zahl von Versuchen, sondern über eine Frist. Und die hängt nicht an deinem Antrag, auch wenn das oft so erzählt wird: § 21 FeV, die Vorschrift über den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, nennt gar keine Gültigkeitsdauer. Zeitlich regelt sie nur, dass die Erteilung frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters beantragt werden kann.
Befristet ist der Prüfauftrag, den die Behörde an die Technische Prüfstelle schickt. Ist die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Eingang bestanden, soll die Prüfstelle den Auftrag an die Behörde zurückgeben (§ 22 Abs. 5 Nr. 1 FeV). Das ist kein Verbot und keine Sperre, sondern eine Rückgabe: Der Vorgang liegt danach wieder bei der Behörde, und der Weg zur Prüfung führt über einen neuen Auftrag. Die Vorschrift ist außerdem als Sollvorschrift formuliert und richtet sich an die Prüfstelle, nicht an dich. Rechne trotzdem mit ihr.
Zwei weitere Grenzen kommen dazu, und beide sind individuell. Der Abschluss deiner Ausbildung darf am Prüfungstag nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 FeV); fehlt die Bestätigung der Fahrschule oder ergibt sie das nicht, darf die Prüfung nach Satz 8 nicht durchgeführt werden. Und im Ausbildungsvertrag deiner Fahrschule kann stehen, dass sie dich nach mehreren Fehlversuchen erst nach zusätzlichem Unterricht wieder anmeldet. Deshalb steht hier kein pauschales Datum: Frag nach dem Eingangsdatum deines Prüfauftrags, deine Fahrschule hat den Vorgang vorliegen. Wie die Fristen ineinandergreifen, steht unter Antrag und Prüfauftrag.
Was die Wiederholung kostet
Eine Wiederholung ist gebührenpflichtig wie der erste Antritt. Nichts davon entfällt, weil du schon einmal bezahlt hast. In aller Regel sind es zwei Posten, in Einzelfällen kommen zwei weitere dazu. Die Tabelle rechts zeigt sie vollständig.
Konkrete Beträge stehen hier bewusst nicht. Die Prüfgebühren der Technischen Prüfstellen und erst recht die Entgelte der Fahrschulen unterscheiden sich, und eine Zahl ohne Stand und Quelle wäre in einem halben Jahr falsch. Wir nennen sie, sobald wir eine amtliche Gebührenübersicht mit Datum verlinken können. Bis dahin ist die Preisliste deiner Fahrschule die einzige verbindliche Auskunft, und sie muss sie dir aushändigen. Wie sich die Posten in die Gesamtrechnung einfügen, steht unter Kosten.
Ein Punkt, den viele übersehen: Der teure Teil ist selten die Prüfgebühr. Teuer wird es, wenn sich die praktische Ausbildung in die Länge zieht, weil die Theorie hängt. Fahrstunden laufen weiter, und jede Woche Verzögerung kostet mehr als der zweite Prüfungsantritt.
Wie du dich diesmal anders vorbereitest
Die Wiederholung ist keine Wiederholung des Lernens, sondern eine Korrektur. Wer denselben Stoff auf dieselbe Art noch einmal durchgeht, produziert häufig dasselbe Ergebnis. Vier Änderungen machen den Unterschied:
- Vom Ergebnis ausgehen. Nimm den Ausdruck deines Versuchs und markiere die Themen, in denen die Punkte gefallen sind. Zwei bis drei Themen reichen. Alles noch einmal von vorn ist die teuerste und schwächste Variante.
- Mit Punkten üben. Zähle nicht Fehler, sondern Fehlerpunkte. Eine falsche Frage kann zwei Punkte kosten oder fünf, und zwei falsche Fünfer beenden die Prüfung selbst bei exakt zehn Punkten. Die ganze Rechnung steht im Ratgeber zu den Fehlerpunkten.
- Ganze Bögen statt Häppchen. Übe vollständige Durchläufe über 30 Fragen am Stück. Die Konzentration bricht bei den meisten in der zweiten Hälfte ein, und genau das trainierst du nur so.
- Langsam lesen. Wörter wie ausschließlich, immer, nur oder auch entscheiden über die richtige Antwort. Lies jede Frage zweimal, bevor du das erste Kreuz setzt. Ein großer Teil der Fehler ist kein Wissensfehler, sondern ein Lesefehler unter Zeitdruck.
Unser Prüfungstraining bildet die Wertung so ab, wie sie in der Prüfung gilt: 20 Fragen Grundstoff, 10 Fragen Zusatzstoff, Gewichtung von 2 bis 5 Fehlerpunkten, exakter Abgleich der angekreuzten Antwortmenge und der laufende Punktestand während des Durchgangs. Wenn dein Übungsergebnis anders rechnet als die Prüfung, sagt es dir nichts über deinen Stand.
Und ein Kriterium für den Termin selbst: Geh erst wieder hin, wenn du zwei vollständige Durchläufe hintereinander sicher bestehst, nicht knapp. Ein geschobener Termin kostet Wartezeit, ein misslungener kostet Wartezeit und Gebühr.
Drei Missverständnisse, die dabei stören
Erstens: Der zweite Bogen ist nicht schwerer. Er wird nach denselben Regeln zusammengestellt wie der erste, mit denselben Anteilen und derselben Gewichtung. Du bekommst andere Fragen, nicht härtere.
Erster Versuch
Zweiter Versuch
Zweitens: Nichts wird angerechnet. Der Punktestand des ersten Versuchs verfällt vollständig, im Guten wie im Schlechten. Du startest bei null, auch wenn du beim ersten Mal nur einen Punkt über der Grenze lagst.
Drittens: Fahrstunden kannst du weiter nehmen. Die praktische Ausbildung hängt nicht an der bestandenen Theorieprüfung, nur die praktische Prüfung setzt sie voraus. Wer die Zeit bis zum zweiten Antritt komplett stillstehen lässt, verliert sie doppelt. Was direkt nach dem Ergebnis zu tun ist, steht im Ratgeber durchgefallen, was nun.
| Tag der Prüfung | Ende der Frist | Frühester Tag |
|---|---|---|
| Montag | Ablauf des übernächsten Montags | Dienstag |
| Dienstag | Ablauf des übernächsten Dienstags | Mittwoch |
| Donnerstag | Ablauf des übernächsten Donnerstags | Freitag |
| Posten | Wer stellt ihn |
|---|---|
| Prüfgebühr der Technischen PrüfstelleFällt bei jedem Antritt erneut an, auch beim zweiten und dritten. | TÜV oder DEKRA, je nach Bundesland |
| Vorstellungsentgelt der FahrschuleDafür, dass sie dich erneut anmeldet. Steht in ihrer Preisliste und im Ausbildungsvertrag. | deine Fahrschule |
| Zusätzlicher TheorieunterrichtNicht überall verlangt. Manche Fahrschulen machen ihn nach einem nicht bestandenen Versuch zur Bedingung. | deine Fahrschule |
| Neuer PrüfauftragNur relevant, wenn dein Antrag zwischenzeitlich abgelaufen ist. Frag im Zweifel dort nach. | Fahrerlaubnisbehörde |
- 01
Tag der Prüfung
Das Ergebnis bekommst du direkt vor Ort. Ab diesem Tag läuft die Zweiwochenfrist.
- 02
Innerhalb weniger Tage
Fahrschule informieren, Ergebnisausdruck gemeinsam durchgehen, Schwachthemen festlegen.
- 03
Ab Tag 15
Die Wiederholung ist rechtlich möglich. Ob ein Platz frei ist, entscheidet der Prüfplan der Technischen Prüfstelle.
- 04
Vor dem Termin
Zwei vollständige Probeläufe sicher bestehen, sonst den Termin lieber schieben.
- 05
Am Prüfungstag
Amtlicher Lichtbildausweis, pünktlich sein, und die Prüfung startet wieder bei null Fehlerpunkten.
Häufig gefragt
- Zählen die zwei Wochen ab dem Prüfungstag?
- Ja, ab dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, nicht ab dem Tag der Anmeldung zur Wiederholung.
- Muss ich mich neu bei der Behörde anmelden?
- Normalerweise nicht. Nur wenn dein Antrag oder der Prüfauftrag abgelaufen ist, wird der Vorgang neu aufgesetzt.
- Bekomme ich dieselben Fragen noch einmal?
- Der Bogen wird neu zusammengestellt. Einzelne Fragen können wieder auftauchen, verlassen solltest du dich nicht darauf.
- Kann ich die Prüfung in einer anderen Sprache ablegen?
- Die Theorieprüfung wird in mehreren Sprachen angeboten. Ob das für dich sinnvoll ist, klärst du am besten vor der Anmeldung mit deiner Fahrschule.
Worauf sich diese Seite stützt
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 16 für Prüfung und Fristen, § 18 Abs. 1 für die Wiederholung und die Folgen einer Täuschungshandlung, § 21 für den Antrag, § 22 Abs. 5 für die Frist des Prüfauftrags und Anlage 7 für die Wertung. Die Fristberechnung folgt § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB. Gebühren nennen wir ohne Betrag, solange wir keine amtliche Quelle mit Stand verlinken können.
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