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Umtausch

Führerschein umtauschen mit Geburtsjahr 1967

Wenn du einen grauen oder rosa Papierführerschein hast, der bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden ist, entscheidet dein Geburtsjahr über die Frist. Für den Jahrgang 1967 steht sie in Anlage 8e Teil I der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Umtausch bis

19. Januar 2024

Zeile der Anlage: 1965 bis 1970

Diese Frist ist am 19. Januar 2024 abgelaufen.

Rechtsgrundlage: § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV in Verbindung mit Anlage 8e Teil I. Stand: 27. August 2026.

Gilt das wirklich für dich

  • Teil I der Anlage gilt nur für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind. Nur dort zählt das Geburtsjahr.
  • Hast du dagegen schon eine Karte im Scheckkartenformat, dann zählt ihr Ausstellungsjahr und nicht dein Geburtsjahr. Die einzige Ausnahme ist die Fußnote zu Teil II für alle, die vor 1953 geboren sind.
  • Maßgeblich ist immer das Ausstellungsdatum des Dokuments, das du gerade in der Hand hältst, nicht das Datum deiner allerersten Fahrerlaubnis.

Die Frist ist vorbei, was jetzt gilt

  1. Nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV verliert der Führerschein mit Ablauf der Frist seine Gültigkeit. Die Vorschrift spricht vom Dokument.
  2. Deine Fahrerlaubnis bleibt davon unberührt. Entzogen wird sie nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV nur bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis fehlt, nicht dass das Dokument abgelaufen ist.
  3. Beim Fahren fehlt dir aber der Nachweis: § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV verlangt einen dafür gültigen Führerschein. Der Verstoß ist nach § 75 Nummer 4 FeV eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldkatalog nennt unter der laufenden Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro, der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV als Verwarnungsgeld erhoben wird.
  4. Der Umtausch selbst bleibt nach Fristablauf möglich. Er ist keine Neuerteilung, du legst dafür keine Prüfung ab. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an deinem Wohnort.