Zum Inhalt springen

Umtausch

Führerschein umtauschen, ausgestellt 2013

Wenn dein Kartenführerschein im Jahr 2013 ausgestellt worden ist, entscheidet dieses Ausstellungsjahr über die Frist. Sie steht in Anlage 8e Teil II der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Das Jahr 2013 ist geteilt

Der 19. Januar 2013 trennt zwei Regeln

Führerscheine, die bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, fallen in die Zeile 2012 bis 18. Januar 2013 und sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Grundlage: § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV in Verbindung mit Anlage 8e Teil II.

Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, fallen nicht unter die Umtauschstaffel. Ihre Gültigkeit ist nach § 24a Absatz 1 Satz 1 FeV auf 15 Jahre befristet, das Ablaufdatum steht auf dem Dokument. Schau also auf das genaue Ausstellungsdatum, nicht nur auf das Jahr.

Stand: 27. August 2026.

Gilt das wirklich für dich

  • Teil II der Anlage gilt für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind. Dort zählt das Ausstellungsjahr des Dokuments.
  • Wenn du vor 1953 geboren bist, gilt für dich unabhängig vom Ausstellungsjahr der 19. Januar 2033. Das ordnet die Fußnote zu Anlage 8e Teil II an.
  • Ein zwischenzeitlich neu ausgestelltes Dokument, etwa nach Verlust oder nach einer Erweiterung, trägt ein neues Ausstellungsdatum. Dann gilt die Zeile zu diesem neuen Jahr.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht

  1. Nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV verliert der Führerschein mit Ablauf der Frist seine Gültigkeit. Die Vorschrift spricht vom Dokument.
  2. Deine Fahrerlaubnis bleibt davon unberührt. Entzogen wird sie nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV nur bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis fehlt, nicht dass das Dokument abgelaufen ist.
  3. Beim Fahren fehlt dir aber der Nachweis: § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV verlangt einen dafür gültigen Führerschein. Der Verstoß ist nach § 75 Nummer 4 FeV eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldkatalog nennt unter der laufenden Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro, der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV als Verwarnungsgeld erhoben wird.
  4. Der Umtausch selbst bleibt nach Fristablauf möglich. Er ist keine Neuerteilung, du legst dafür keine Prüfung ab. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an deinem Wohnort.