Gilt das wirklich für dich
- Teil I der Anlage gilt nur für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind. Nur dort zählt das Geburtsjahr.
- Hast du dagegen schon eine Karte im Scheckkartenformat, dann zählt ihr Ausstellungsjahr und nicht dein Geburtsjahr. Die einzige Ausnahme ist die Fußnote zu Teil II für alle, die vor 1953 geboren sind.
- Maßgeblich ist immer das Ausstellungsdatum des Dokuments, das du gerade in der Hand hältst, nicht das Datum deiner allerersten Fahrerlaubnis.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht
- Nach § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV verliert der Führerschein mit Ablauf der Frist seine Gültigkeit. Die Vorschrift spricht vom Dokument.
- Deine Fahrerlaubnis bleibt davon unberührt. Entzogen wird sie nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV nur bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis fehlt, nicht dass das Dokument abgelaufen ist.
- Beim Fahren fehlt dir aber der Nachweis: § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV verlangt einen dafür gültigen Führerschein. Der Verstoß ist nach § 75 Nummer 4 FeV eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldkatalog nennt unter der laufenden Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro, der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV als Verwarnungsgeld erhoben wird.
- Der Umtausch selbst bleibt nach Fristablauf möglich. Er ist keine Neuerteilung, du legst dafür keine Prüfung ab. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an deinem Wohnort.