Vorschriftzeichen
Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Krafträder, Mofas und Fahrräder dürfen weiterfahren.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 29
Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Mit dem Auto suchst du dir eine andere Strecke. Ein Zusatzzeichen kann Ausnahmen anordnen, etwa für Anlieger oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge.
Verkehrsverbot nicht beachtet: 50 Euro, mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen 100 Euro. Wer trotz des Verbots dort parkt, wird gesondert geahndet.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 141.1 und 141.3. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 251 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen
Auf 251 ist nur ein Auto zu sehen, das Motorrad darf durch. Auf 260 stehen Motorrad und Auto nebeneinander, dann bleibt der gesamte motorisierte Verkehr draußen.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
nächstes Zeichen der Gruppe
Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge
wird damit verwechselt
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 29. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe rot.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
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Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.