Vorschriftzeichen
Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art
Kein Fahrzeug darf hier durch, auch kein Fahrrad. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge und abweichend von § 28 Absatz 2 StVO auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 28
Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Verbot gilt für beide Richtungen, denn es steht am Anfang des Abschnitts und nicht an einer einzelnen Zufahrt.
Verkehrsverbot nicht beachtet: 50 Euro mit dem Pkw, 100 Euro mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen, 25 Euro als Radfahrer.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 141.1, 141.3 und 141.4. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 250 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
250 ist ein leerer weißer Kreis mit rotem Rand und verbietet die Durchfahrt in beide Richtungen. 267 ist ganz rot mit einem weißen Balken und verbietet nur die Einfahrt von deiner Seite. Aus der Gegenrichtung darf man bei 267 legal herausfahren.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen
nächstes Zeichen der Gruppe
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
wird damit verwechselt
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 28. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe rot.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
Weiter üben
Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.