Vorschriftzeichen
Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Der Radverkehr muss diesen Weg statt der Fahrbahn benutzen und dabei auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Das Zeichen kennzeichnet zugleich den Gehweg.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 5 Sonderwege, lfd. Nr. 19
Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO, § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Mit dem Rad passt du die Geschwindigkeit an den Fußverkehr an, notfalls bis auf Schritttempo. Anderer Verkehr darf den Weg nicht benutzen.
Weg trotz Zeichen nicht benutzt: 20 Euro. Wer den gemeinsamen Geh- und Radweg mit einem Kraftfahrzeug befährt oder dort hält, zahlt 50 Euro, mit einem Fahrzeug über 3,5 Tonnen 100 Euro.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 7.1 sowie 141.1 und 141.3. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 240 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Auf 240 stehen Fußgänger und Fahrrad gemeinsam auf einer Fläche, ohne Trennstrich. Auf 237 ist nur das Fahrrad zu sehen, und Fußverkehr gehört dort nicht hin.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 237
Radweg
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
nächstes Zeichen der Gruppe
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 5 Sonderwege, lfd. Nr. 19. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe blau.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
Weiter üben
Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.