Vorschriftzeichen
Zeichen 237: Radweg
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. Erst dieses Zeichen begründet die Benutzungspflicht.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 5 Sonderwege, lfd. Nr. 16
Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO, § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Mit dem Rad gehörst du hier auf den Weg, nicht auf die Fahrbahn. Mit dem Auto hast du hier nichts zu suchen, auch nicht zum kurzen Halten.
Radweg trotz Zeichen nicht benutzt: 20 Euro. Wer als anderer Verkehr den Radweg vorschriftswidrig benutzt, zahlt 15 Euro, mit Gefährdung 25 Euro.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 7.1 sowie 140 und 140.2. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 237 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 237
Radweg
237 zeigt nur das Fahrrad, der Weg gehört allein dem Radverkehr. 240 zeigt Fußgänger und Fahrrad übereinander auf einer Fläche: gemeinsamer Weg, Rücksicht auf den Fußverkehr, notfalls Schrittgeschwindigkeit.
Zeichen 237
Radweg
Beide zeigen ein Fahrrad. Blauer Kreis heißt Gebot und damit Radwegbenutzungspflicht, weißer Kreis mit rotem Rand heißt Verbot für den Radverkehr. Die Farbe entscheidet, nicht das Bild.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 222
Rechts vorbei
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg
nächstes Zeichen der Gruppe
Zeichen 254
Verbot für Radverkehr
wird damit verwechselt
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 5 Sonderwege, lfd. Nr. 16. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe blau.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
Weiter üben
Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.