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Vorschriftzeichen

Zeichen 254: Verbot für Radverkehr

Zeichen 254KreisAnlage 2, lfd. Nr. 31

Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV.

Fundstelle im Gesetz

StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 31

Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO.

Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.

Richtiges Verhalten

Was du an diesem Zeichen tust

Fahren ist untersagt, schieben bleibt erlaubt. Wer schiebt, führt kein Fahrzeug im Sinne des Verbots.

Verkehrsverbot als Radfahrer nicht beachtet: 25 Euro, mit Behinderung 30 Euro.

Regelsatz

Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 141.4 und 141.4.1. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.

Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.

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Verwechslungsgefahr

Damit wird Zeichen 254 am häufigsten verwechselt

In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.

  • Zeichen 254

    Verbot für Radverkehr

    Zeichen 237

    Radweg

    Gleiches Bild, gegensätzliche Aussage. Weißer Kreis mit rotem Rand verbietet dem Rad die Fahrt, blauer Kreis ordnet dem Rad genau diesen Weg an.

Nachbarzeichen

Zeichen aus derselben Gruppe

Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 31. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe rot.

Übungsfragen

Fragen zu diesem Zeichen

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