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Vorschriftzeichen

Zeichen 253: Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Zeichen 253KreisAnlage 2, lfd. Nr. 30

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausdrücklich ausgenommen.

Fundstelle im Gesetz

StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 30

Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO.

Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.

Richtiges Verhalten

Was du an diesem Zeichen tust

Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse aus den Fahrzeugpapieren, nicht das heutige Beladungsgewicht. Ein Zusatzzeichen mit einer Masse verschiebt die Grenze auf den dort genannten Wert.

Verkehrsverbot nicht beachtet: 100 Euro mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.

Regelsatz

Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 141.1. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.

Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.

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Verwechslungsgefahr

Damit wird Zeichen 253 am häufigsten verwechselt

In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.

  • Zeichen 253

    Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

    253 zeigt einen Lastwagen und trifft nur schwere Fahrzeuge, Pkw und Bus sind ausgenommen. 260 zeigt Motorrad und Auto und trifft jedes Kraftfahrzeug, auch deinen Kleinwagen.

Nachbarzeichen

Zeichen aus derselben Gruppe

Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 6 Verkehrsverbote, lfd. Nr. 30. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe rot.

Weiter üben

Erkennst du es auch ohne die Nummer?

Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.