Vorschriftzeichen
Zeichen 201: Andreaskreuz
Das Andreaskreuz steht am Bahnübergang und ordnet an: Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Ein Blitzpfeil in der Mitte zeigt eine Spannung führende Fahrleitung an.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote, lfd. Nr. 1
Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO, § 19 Absatz 1 bis 3 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Vor dem Kreuz warten, sobald sich ein Schienenfahrzeug nähert, rotes Blinklicht oder Lichtzeichen kommen, die Schranken sich senken oder ein Signal ertönt. Warte auch dann davor, wenn du den Übergang wegen des Verkehrs nicht zügig räumen kannst.
Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt: 80 Euro. Halten bis zu 10 Meter vor dem Zeichen, wenn es dadurch verdeckt wird, ist verboten.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 136. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 201 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 201
Andreaskreuz
Das Andreaskreuz steht am Übergang selbst und ist die Anordnung. Zeichen 151 ist das rote Warndreieck davor und ordnet nichts an.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren.
nächstes Zeichen der Gruppe
Zeichen 151
Bahnübergang
wird damit verwechselt
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote, lfd. Nr. 1. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreuz, Grundfarbe weiß.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
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Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.