Vorschriftzeichen
Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote, lfd. Nr. 63
Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO, § 12 Absatz 1 und 2 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Drei Minuten sind die Grenze, und wer sein Fahrzeug verlässt, parkt nach § 12 Absatz 2 StVO ohnehin. Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis oder schwerbehinderte Menschen ausnehmen.
Unzulässig gehalten: 20 Euro. Unzulässig geparkt: 25 Euro, mit Behinderung mehr.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 51 und 52. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 286 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
283 hat das Kreuz und verbietet das Halten. 286 hat den einen Schrägstrich und lässt kurzes Halten zu, verbietet aber das Parken.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 283
Absolutes Haltverbot
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 201
Andreaskreuz
nächstes Zeichen der Gruppe
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote, lfd. Nr. 63. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe blau.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
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Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.