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Vorschriftzeichen

Zeichen 283: Absolutes Haltverbot

Zeichen 283KreisAnlage 2, lfd. Nr. 62

Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. Das Verbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen steht, und bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Seite.

Fundstelle im Gesetz

StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote, lfd. Nr. 62

Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO, § 12 Absatz 1 und 2 StVO.

Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.

Richtiges Verhalten

Was du an diesem Zeichen tust

Nur wenn die Verkehrslage dich zwingt, etwa im Stau oder vor einer roten Ampel, stehst du hier erlaubt. Ein Zusatzzeichen kann das Verbot auf den Seitenstreifen ausdehnen oder darauf beschränken.

Unzulässig gehalten: 20 Euro. Unzulässig geparkt, wo das Halten verboten ist: 25 Euro, mit Behinderung mehr.

Regelsatz

Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 51 und 52. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.

Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.

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Verwechslungsgefahr

Damit wird Zeichen 283 am häufigsten verwechselt

In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.

  • Zeichen 283

    Absolutes Haltverbot

    Ein Strich oder zwei. Ein Strich (286) verbietet nur das Parken, halten bis drei Minuten bleibt erlaubt. Zwei gekreuzte Striche (283) verbieten schon das Halten.

Nachbarzeichen

Zeichen aus derselben Gruppe

Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote, lfd. Nr. 62. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Kreis, Grundfarbe blau.

Weiter üben

Erkennst du es auch ohne die Nummer?

Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.