Vorschriftzeichen
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren.
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung, angekündigt werden kann es durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote, lfd. Nr. 2
Maßgebliche Paragrafen: § 41 Absatz 1 StVO, § 8 Absatz 2 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Fahr mit mäßiger Geschwindigkeit heran und zeig durch dein Fahrverhalten, dass du wartest. Anhalten musst du nur, wenn es nötig ist. Ist die Stelle unübersichtlich, taste dich vorsichtig vor, bis du die Straße einsehen kannst.
Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren: 10 Euro. Vorfahrt nicht beachtet und dadurch wesentlich behindert: 25 Euro. Mit Gefährdung: 100 Euro.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 32, 33 und 34. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Vorschriftzeichen. Vorschriftzeichen enthalten Ge- oder Verbote, und wer am Verkehr teilnimmt, hat sie zu befolgen. Sie stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung gilt, sofern kein Zusatzzeichen eine Entfernung angibt.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 205 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren.
Bei 205 darfst du rollen, wenn frei ist. Bei 206 musst du immer anhalten, auch bei völlig leerer Straße. Merkhilfe: das Dreieck lässt dich durch, das Achteck hält dich an.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 201
Andreaskreuz
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren.
nächstes Zeichen der Gruppe
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote, lfd. Nr. 2. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Dreieck, Grundfarbe rot.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
Weiter üben
Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.