Gefahrzeichen
Zeichen 151: Bahnübergang
Vor dir liegt ein Bahnübergang. Das Zeichen steht in der Regel deutlich davor, die Baken 156, 159 und 162 zählen die Entfernung herunter.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7), lfd. Nr. 20
Maßgebliche Paragrafen: § 40 Absatz 1 StVO, § 19 Absatz 1 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Nähere dich nur mit mäßiger Geschwindigkeit. Ab diesem Zeichen bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße darfst du keine Kraftfahrzeuge überholen.
Wer ab Zeichen 151 unzulässig überholt, zahlt 70 Euro. Wer die Wartepflicht vor dem Bahnübergang verletzt, zahlt je nach Fall 80 Euro, bei Rotlicht oder sich senkenden Schranken 240 Euro und einen Monat Fahrverbot.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 89a, 89b.1 und 89b.2. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Gefahrzeichen. Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, vor allem dazu, langsamer zu werden. Anordnen tun sie nichts. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 Meter vor der Gefahrstelle, innerorts kurz davor.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 151 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 151
Bahnübergang
Zeichen 151 ist ein Gefahrzeichen und kündigt den Übergang nur an. Das Andreaskreuz 201 steht unmittelbar am Übergang, ist ein Vorschriftzeichen und gibt dem Schienenverkehr den Vorrang.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 142
Wildwechsel
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 101
Gefahrstelle
nächstes Zeichen der Gruppe
Zeichen 201
Andreaskreuz
wird damit verwechselt
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7), lfd. Nr. 20. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Dreieck, Grundfarbe rot.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
Weiter üben
Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.