Gefahrzeichen
Zeichen 102: Kreuzung oder Einmündung
Das Zeichen kündigt eine Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts an. Beide Balken sind gleich dick, weil keine der Straßen Vorrang hat.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6), lfd. Nr. 2
Maßgebliche Paragrafen: § 40 Absatz 1 StVO, § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Rechne mit Fahrzeugen von rechts und fahr so heran, dass du anhalten kannst. Wer von rechts kommt, hat Vorfahrt, solange kein Zeichen etwas anderes regelt.
Wer die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert, zahlt 25 Euro. Kommt eine Gefährdung dazu, sind es 100 Euro.
Regelsatz
Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 33 und 34. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Gefahrzeichen. Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, vor allem dazu, langsamer zu werden. Anordnen tun sie nichts. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 Meter vor der Gefahrstelle, innerorts kurz davor.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 102 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung
Zeichen 102 warnt nur und lässt rechts vor rechts gelten, beide Balken sind gleich dick. Bei Zeichen 301 ist ein Balken deutlich dicker: das ist deine Straße, und du hast Vorfahrt.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 101
Gefahrstelle
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 103
Kurve
nächstes Zeichen der Gruppe
Zeichen 301
Vorfahrt
wird damit verwechselt
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6), lfd. Nr. 2. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Dreieck, Grundfarbe rot.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
Weiter üben
Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.