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Richtzeichen

Zeichen 314: Parken

Zeichen 314QuadratAnlage 3, lfd. Nr. 7

Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken. Ein Zusatzzeichen kann die Erlaubnis nach Dauer, Fahrzeugart, Parkschein, Parkscheibe oder Bewohnerausweis beschränken.

Fundstelle im Gesetz

StVO, Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2), Richtzeichen, Abschnitt 3 Parken, lfd. Nr. 7

Maßgebliche Paragrafen: § 42 Absatz 2 StVO, § 12 Absatz 2 StVO.

Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.

Richtiges Verhalten

Was du an diesem Zeichen tust

Parkschein, Parkscheibe oder Ausweis müssen gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein, sonst gilt die Erlaubnis nicht. Ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlsinnbild macht den Platz zum Schwerbehindertenparkplatz.

Unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt: 55 Euro. Unzulässiges Parken entgegen einem Zusatzzeichen zu Zeichen 314: 10 Euro, mit Behinderung 15 Euro.

Regelsatz

Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, lfd. Nr. 55 sowie 54 und 54.1. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen, im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen. Das ist keine Rechtsberatung.

Das Zeichen gehört zur Gruppe Richtzeichen. Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können zusätzlich Ge- oder Verbote enthalten, und dann sind auch die zu befolgen. Die Vorrangzeichen stehen genau deshalb in dieser Anlage und nicht bei den Vorschriftzeichen.

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Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2), Richtzeichen, Abschnitt 3 Parken, lfd. Nr. 7. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Quadrat, Grundfarbe blau.

Übungsfragen

Fragen zu diesem Zeichen

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