Gefahrzeichen
Zeichen 133: Fußgänger
In diesem Abschnitt queren häufig Menschen zu Fuß, auch dort, wo kein Überweg markiert ist.
Fundstelle im Gesetz
StVO, Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6), lfd. Nr. 16
Maßgebliche Paragrafen: § 40 Absatz 1 StVO, § 3 Absatz 2a StVO.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wortlaut geprüft am 28.08.2026.
Richtiges Verhalten
Was du an diesem Zeichen tust
Runter mit dem Tempo und Bremsbereitschaft, besonders gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen. Vorrang gibt dir das Zeichen nicht, es warnt dich nur.
Ein eigener Regelsatz besteht nicht. Wer sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen oder älteren Menschen nicht so verhält, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 3 Absatz 2a StVO.
Kein Regelsatz
Für dieses Zeichen ist im Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung kein eigener Regelsatz ausgewiesen. Deshalb steht hier keine Zahl.
Das Zeichen gehört zur Gruppe Gefahrzeichen. Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, vor allem dazu, langsamer zu werden. Anordnen tun sie nichts. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 Meter vor der Gefahrstelle, innerorts kurz davor.
Verwechslungsgefahr
Damit wird Zeichen 133 am häufigsten verwechselt
In der Prüfung entscheidet ein einziges Merkmal. Hier steht es, und daneben stehen beide Zeichnungen im direkten Vergleich.
Zeichen 133
Fußgänger
Zeichen 133 ist ein rotes Dreieck und warnt nur. Zeichen 350 ist ein blaues Quadrat und markiert einen echten Fußgängerüberweg, an dem du das Queren ermöglichen musst und nicht überholen darfst.
Nachbarzeichen
Zeichen aus derselben Gruppe
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
voriges Zeichen der Gruppe
Zeichen 136
Kinder
nächstes Zeichen der Gruppe
Zeichen 350
Fußgängerüberweg
wird damit verwechselt
Fundstelle dieses Zeichens: StVO, Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6), lfd. Nr. 16. Die Zeichnung ist die amtliche Darstellung der Anlage: Verkehrszeichen sind amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG und damit gemeinfrei. Grundform Dreieck, Grundfarbe rot.
Übungsfragen
Fragen zu diesem Zeichen
Weiter üben
Erkennst du es auch ohne die Nummer?
Lesen reicht nicht, in der Prüfung siehst du nur das Bild. Der Zeichen-Test fragt dich mit unseren eigenen Übungsfragen ab, mit echter Fehlerpunkte-Wertung.